Neue Coronaverordnung zum 02.03.2022

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Liebe Mitglieder,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in der letzten Woche Änderungen der Coronabekämpfungsverordnung beschlossen, welche ab morgen, Donnerstag, den 02.03.22 gelten und sich auch bei uns auf den Sport auswirken.

Liebe Mitglieder,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in der letzten Woche Änderungen der Coronabekämpfungsverordnung beschlossen, welche ab morgen, Donnerstag, den 02.03.22 gelten und sich auch bei uns auf den Sport auswirken.

Es wird Indoor zurückgekehrt zur bekannten 3G Regelung. Es dürfen nur Personen am Sport teilnehmen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Ausgenommen davon sind Kinder bis zur Einschulung oder Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Die Nachweise über Impfung, Genesenen- oder Impfstatus sind vor dem Betreten der Halle beim Übungsleiter vorzulegen. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, darf nicht am Sport teilgenommen werden.

Für den Outdoorsport gelten diese Regelungen weiterhin nicht. Demnach kann der Sport dort normal stattfinden.

Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:

• Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben

• Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel

 

Sportausübung Innenraum/indoor

Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):

• Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.

• Kinder bis zur Einschulung,

• Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

 

Sportwettbewerbe

Die Personenbegrenzung bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume entfällt.

 

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

• Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

• Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.

• Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.

 

 

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

 

 

Hygienekonzept

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

- Sportausübung (indoor)

- Sportwettbewerben (indoor und outdoor)

- Veranstaltungen

 

 

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

 

Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

 

 

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

 

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.

 

Viele Grüße

Norderstedter Sport- und Freizeit Verein e.V. Moorbekstraße 25 22846 Norderstedt